Das Baudepartement geht davon aus, dass diese Schwelle hinsichtlich der Beschwerdeführer 1 bei objektivierter Betrachtungsweise überschritten ist. Im angefochtenen Entscheid wird vorab die topographische Situation hervorgehoben. Der geteerte Spielplatz sei auf seinen beiden kürzeren Seiten durch die Fassaden des Schulhauses bzw. des Feuerwehrmagazins begrenzt. Auf den beiden längeren Seiten stünden beidseitig Betonmauern. Deshalb hallten die beim Spielen entstehenden Geräusche stark. Das Prellen eines Balles beispielsweise töne ähnlich, wie wenn dieser Ball in einer Unterführung geprellt würde. Der Effekt sei beinahe der eines halbkreisförmigen Amphitheaters.