Zu befinden ist nun noch darüber, ob gestützt auf Art. 25 Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 Abs. 3 USG weitere (verschärfte) Emissionsbegrenzungen anzuordnen sind. 3.3.1. Grundsätzlich kommen in einem Fall wie dem vorliegenden die Planungswerte zur Anwendung (Art. 23 und Art. 25 Abs. 1 USG; Art. 40 Abs. 3 Satz 2 LSV; siehe vorne Erw. 2.2.2). Sie definieren beim Fehlen von Belastungsgrenzwerten bezogen auf die Empfindlichkeitsstufe II ein Immissionsniveau, das höchstens geringfügige Störungen impliziert (Art. 15 USG). Das Baudepartement geht davon aus, dass diese Schwelle hinsichtlich der Beschwerdeführer 1 bei objektivierter Betrachtungsweise überschritten ist.