Demgegenüber fällt ausser Betracht, eine analoge Verkleidung auch in Bezug auf die Nordwestfassade des Schulhauses anzuordnen; abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer 1 gar keinen entsprechenden Antrag stellen, ist unklar, ob die erwähnte Fassade überhaupt verkleidbar ist. 3.2.3. Zusammenfassend ist unter diesem Titel festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, die Südostfassade des Gemeindehauses auf der Parzelle Nr. 27 mit einer hoch lärmabsorbierenden, witterungsbeständigen Verkleidung zu versehen bzw. innert einer angemessenen Frist ein entsprechendes Baugesuch einzureichen. 3.3. Zu befinden ist nun noch darüber, ob gestützt auf Art.