Die Beschwerdeführer halten an einer Lärmschutzwand fest, weil eine Fassadenverkleidung auf den Direktschall keinen Einfluss habe; zudem zweifeln sie, ob die prognostizierte Lärmreduktion erreicht werden kann, und lehnen Aluminium als Verkleidungsmaterial ab. Der Gemeinderat hat sich zum Thema der Fassadenverkleidung nicht geäussert. Einer Fassadenverkleidung mit lärmabsorbierendem Material stehen weder technische noch betriebliche Gründe im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG entgegen. Was die wirtschaftliche Tragbarkeit einer solchen emissionsbegrenzenden Massnahme anbelangt, ergibt sich Folgendes: