Optik der Nachbarschaft tragbar erscheinen, drängt sich unter dem Vorsorgeaspekt eine Korrektur nicht auf. Es muss aber nochmals betont werden, dass diese Schlussfolgerung auf einer generellen Ebene und ohne Betrachtung des konkreten Einzelfalls gezogen wird; es geht hier einzig darum, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Umstand, dass sie eine unter das USG fallende lärmträchtige Anlage betreibt, vorsorglich an der Quelle emissionsbegrenzende Massnahmen treffen muss (vorne Erw. 2.2.1). Die Frage allfälliger Verschärfungen zum Zwecke des Immissionsschutzes (vorne Erw. 2.2.2) ist weiter hinten zu prüfen (Erw. 3.3).