sichtigen ist, wenn die Nutzungsdauer an diesen Tagen in der Zeit von 09.00 bis 20.00 Uhr vier Stunden oder mehr beträgt (§ 2 Abs. 5; siehe auch Widmer Dreifuss, a.a.O., S. 355); die Benutzungsordnung vom 30. Juni / 5. Juli 2003 basiert - mit Ausnahme einer minimen Abweichung an Sonn- und Feiertagen - auf erheblich ausgedehnteren Ruhezeiten. Im Übrigen gibt es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer keine echten Alternativen. (…). Da somit die vom Gemeinderat angeordneten Benützungszeiten einem im Kanton Aargau üblichen Raster entsprechen und aus der 180 Verwaltungsgericht 2005