Auch die Randzeiten an den Werktagen und am Samstag erscheinen sinnvoll und zumutbar. Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang, dass die - auch von den Beschwerdeführern zitierte und im Sinne einer Entscheidungshilfe taugliche (BGE 123 II 334) - Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des deutschen Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 18. Juli 1991 (BImSchV) die Ruhezeiten beim Betrieb von Sportanlagen an Werktagen von 06.00 bis 08.00 und von 20.00 bis 22.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 07.00 bis 09.00, von 13.00 bis 15.00 und von 20.00 bis 22.00 Uhr festsetzt, wobei die Ruhezeit von 13.00 bis 15.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen nur zu berück-