Unter diesen einschränkenden Randbedingungen ist es der Nachbarschaft einer solchen Anlage grundsätzlich zumutbar, die von den Benützern erzeugten Lärmimmissionen an den Werktagen bis 20.00 Uhr, an Samstagen bis 19.00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 13.30 bis 18.00 Uhr hinzunehmen. Es läuft, wie das Baudepartement zutreffend feststellt, dem öffentlichen Interesse an einem der Allgemeinheit offen stehenden Spielplatz an sich zuwider, wenn derjenige Wochentag, der am meisten Freizeitmöglichkeiten bietet, nämlich der Sonntag, für die Benützung gänzlich ausser Betracht fällt.