Auf der andern Seite ist das Spiel von Kindern und Jugendlichen naturgemäss mit Rufen und Schreien und sonstigem Lärm verbunden, was für unbeteiligte Personen auf die Dauer unangenehm sein kann (AGVE 1999, S. 278 mit Hinweisen auf das Zeininger Urteil des Verwaltungsgerichts in URP 6/1992, S. 165); das Ruhebedürfnis der Anwohner ist dabei anerkanntermassen während der Nachtstunden und über das arbeitsfreie Wochenende am ausgeprägtesten (AGVE 1999, S. 254 mit Hinweisen). In dieser Konfliktsituation kann nur ein angemessener Interessensausgleich die Lösung sein.