Stimmt man dieser Zielsetzung zu, muss auch gewährleistet werden, dass eine ihr dienende Anlage bedürfnisgerecht zugänglich ist. Für einen öffentlichen Spielplatz besteht nun ein entsprechendes Bedürfnis grundsätzlich auch am frühen Abend und am Sonntag. Auf der andern Seite ist das Spiel von Kindern und Jugendlichen naturgemäss mit Rufen und Schreien und sonstigem Lärm verbunden, was für unbeteiligte Personen auf die Dauer unangenehm sein kann (AGVE 1999, S. 278 mit Hinweisen auf das Zeininger Urteil des Verwaltungsgerichts in URP 6/1992, S. 165);