Was besonders stören könnte, nämlich der Lärm von Radio- und Tonbandgeräten, sei in Mellingen untersagt (siehe zum Ganzen: AGVE 1999, S. 282 und 284). Das Verwaltungsgericht hat keine Veranlassung, unter dem allgemeinen Gesichtspunkt des Vorsorgeprinzips auf seine dortigen Ausführungen zurückzukommen. Dem Sport in seinen verschiedenen Erscheinungsformen (Schul- und Vereinssport, Jugend- und Erwachsenensport, Hochleistungssport, Massensport) kommt in der heutigen Gesellschaft eine wichtige Bedeutung zu, was etwa durch Art. 68 BV dokumentiert wird;