Die Anlagen dürfen von Montag bis Freitag bis zum Einbruch der Dunkelheit, längstens aber bis 20.00 Uhr, an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen längstens bis 18.00 Uhr als öffentlicher Spiel- und Sportplatz von Kindern und Erwachsenen benützt werden." In den Erwägungen stellte das Verwaltungsgericht u.a. fest, es sei allgemein üblich, dass öffentliche Spielplätze an Werktagen (in der Regel einschliesslich des Samstags) bis zum Einbruch der Dunkelheit, längstens aber bis 20.00 Uhr benützt werden dürften; beispielhaft könne auf die Benützungsreglemente der Gemeinden Zeiningen (VGE III/38 vom 30. Juni 1983 und vom 28. Mai 1991 in Sachen F. [= URP 6/1992, S. 155 ff.