Unter dem Titel des Vorsorgeprinzips verlangen die Beschwerdeführer 1 eine Reduktion der vom Gemeinderat verfügten Benützungszeiten, namentlich ein Benützungsverbot an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, sowie bauliche Massnahmen wie eine Abschirmung des Platzes oder die Erstellung einer Lärmschutzwand. 3.2.1. Das Verwaltungsgericht hatte vor einiger Zeit die Rechtmässigkeit eines öffentlichen Spiel- und Tummelplatzes in Mellingen zu beurteilen. Der Gemeinderat hatte dabei folgende Benützungszeiten festgelegt: "Öffentlichkeit, nicht organisierter Sport