Die Parzelle Nr. 27 mit dem in Frage stehenden Pausenund Spielplatz grenzt unmittelbar südwestlich an die Liegenschaft der Beschwerdeführer 1 an. An der Südwestfassade des zweigeschossigen Wohnhauses (Gebäude Nr. 212) befinden sich im Obergeschoss das Wohn- und Esszimmer (mit vorgelagerter Terrasse), die Küche, ein Bade- und ein Schlafzimmer, im Erdgeschoss ein Badeund ein Schlafzimmer nebst Arbeits- und Hobbyräumen; dies ist somit klarerweise die Hauptwohnseite. Die Distanz zwischen der Südwestfassade bzw. der Terrasse und der nordöstlichen Begrenzung des Pausen- und Spielplatzes beträgt rund 17 m.