Mit Art. 23 BO ("Einwirkungen") stellt das kommunale Recht eine eigene allgemeine Immissionsschutzbestimmung auf. Die Bedeutung derartiger Bestimmungen ist vor dem Hintergrund der erwähnten Bundesnormen allerdings stark relativiert worden (siehe BGE 118 Ia 114 f. und 118 Ib 595 f., je mit Hinweisen; AGVE 1993, S. 394 ff.; 1998, S. 317 f.; 1999, S. 276). 3. Diese Bestimmungen und Grundsätze sind wie folgt auf den vorliegenden konkreten Einzelfall umzusetzen: 3.1. Die Parzelle Nr. 27 mit dem in Frage stehenden Pausenund Spielplatz grenzt unmittelbar südwestlich an die Liegenschaft der Beschwerdeführer 1 an.