Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG) vorzunehmen. In Zonen mit Empfindlichkeitsstufe II (vorne Erw. 1.2) entspricht den Planungswerten ein Immissionsniveau, bei welchem nach richterlicher Beurteilung höchstens geringfügige Störungen auftreten (BGE 126 II 368 ff. mit Hinweisen; 123 II 335; Bundesgericht, in: URP 16/2002, S. 105). 2.3. Mit Art. 23 BO ("Einwirkungen") stellt das kommunale Recht eine eigene allgemeine Immissionsschutzbestimmung auf.