Gehen die beanstandeten Emissionen von anderen Quellen aus, so fällt das erwähnte Beurteilungskriterium dahin und sind allfällige wirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen der allgemeinen Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachten. Dies trifft u.a. auch für mit Lärm verbundene Anlässe sportlicher oder kultureller Art und andere Tätigkeiten im Freien zu (BGE 127 II 318 mit Hinweisen; Bundesgericht, in: URP 17/2003, S. 356). 2.2.2. Auf einer zweiten Stufe setzt das USG bei den Immissionen an: