330 ff.; Bundesgericht, in: URP 16/2002, S. 105; Robert Wolf, Kommentar zum Umweltschutzgesetz [Kommentar USG], 2. Auflage, Zürich 2000/2001, Art. 25 N 39 ff.). Bei einem Pausen- und Spielplatz, wie er hier zur Diskussion steht, geht es zur Hauptsache nicht um Lärm technischen Ursprungs, sondern um den Verhaltenslärm der Benützer. Auf solchen Lärm sind das USG und die LSV ebenfalls anwendbar, auch wenn es dafür keine Belastungsgrenzwerte gibt (Christoph Zäch / Robert Wolf, Kommentar USG, Art. 15 N 40; BGE 123 II 79 =