43 Abs. 1 lit. b LSV, d.h. es handelt sich um Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind (Art. 25 der Bauordnung der Gemeinde Olsberg [BO] mit denselben Beschluss- und Genehmigungsdaten wie der Bauzonenplan). 2. 2.1. Der streitbetroffene Spielplatz stellt eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG dar, bei deren Betrieb Lärmemissionen verursacht werden. Da die Anlage nach dem Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 bewilligt wurde (vorne Erw. 1.1), ist sie nach den Vorschriften für neue Anlagen zu beurteilen (BGE 123 II 174 Verwaltungsgericht 2005