Auf Begehren der Beschwerdeführer 1 hin verfügte dann das Gerichtspräsidium Rheinfelden am 24. Juni 2003 im summarischen Verfahren superprovisorisch, dass der Pausen-, Spielund Sportplatz nurmehr von Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 20.00 Uhr sowie am Samstag von 10.00 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 18.00 Uhr als Spielplatz benutzt werden dürfe und dass das Skateboard- und Töfflifahren, das Ballspielen gegen die Wand sowie das Musikhören auf dem Platz gänzlich zu untersagen seien.