3. Der Platz darf an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr als Spielplatz benutzt werden. 4. Es gilt ein Fahrverbot für Motorfahrzeuge. 5. Fussballspiele sind verboten. 6. Das Ballspielen an Haus- und Betonwände ist verboten. 7. Die Verwendung von lärmigen Spielzeugen und elektronischen Musikanlagen sind verboten. 172 Verwaltungsgericht 2005