Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin zwar auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen, der Projektstandort verglichen mit dem Alternativstandort an der Erlenstrasse aber weniger geeignet ist. Folglich darf die Baubewilligung für den Projektstandort nicht erteilt werden, was zur Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 führt.