3.2.1) und baulicher Art (Erw. 3.2.2) gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. b und c USG. - Untersagung der Benützung des Spiel- und Pausenplatzes an Sonnund Feiertagen als verschärfte Emissionsbegrenzung (Art. 11 Abs. 3 USG) aufgrund der Lage des betroffenen Grundstücks in einer Zone mit Empfindlichkeitsstufe II und der faktischen örtlichen Gegebenheiten (Erw. 3.3.1); Ausschluss von Erleichterungen gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 USG (Erw. 3.3.2); Einhaltung der absoluten Schranke der Immissionsgrenzwerte gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 2 USG (Erw. 3.3.3).