Rechnung, dass ausserhalb der Bauzonen möglichst bestehende Antennenanlagen zu benützen sind (siehe vorne Erw. 4.1). Allfällige Vorteile des Projektstandorts in Bezug auf den Landschaftsschutz und die bäuerliche Bewirtschaftung sind dagegen von untergeordneter Bedeutung. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin zwar auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen, der Projektstandort verglichen mit dem Alternativstandort an der Erlenstrasse aber weniger geeignet ist. Folglich darf die Baubewilligung für den Projektstandort nicht erteilt werden, was zur Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 führt.