Die kantonale Fachstelle für die Belange der NISV ist diesbezüglich gleicher Auffassung. Für den Alternativstandort spricht im Übrigen, dass er sich aufgrund seiner grösseren Entfernung zu den benachbarten Bauzonen für eine allfällige Mitbenützung durch einen andern Mobilfunkbetreiber anbietet. Alles in allem fällt für das Verwaltungsgericht die Interessenabwägung zu Gunsten des Alternativstandorts aus. Ausschlaggebend sind letztlich die geringere Strahlenbelastung für die benachbarten Wohnbauten und die höhere Eignung des Standorts für einen späteren Ausbau.