URP 2003, S. 100 f.). Vor diesem Hintergrund kann es im Rahmen der Interessenabwägung nicht belanglos sein, ob bei den beiden nächstgelegenen Häusern bzw. Grundstücken ein Verhältnis der Ausschöpfung der AGW von 37.3% zu 16.3% bzw. 40.1% zu 15.3% besteht. Unter diesem Gesichtspunkt können der Projektund der Alternativstandort aus umweltrechtlicher Sicht nicht als gleichwertig betrachtet werden; vielmehr ist der Alternativstandort eindeutig vorzuziehen. Die kantonale Fachstelle für die Belange der NISV ist diesbezüglich gleicher Auffassung.