Zu relativieren ist auch das Argument, der Alternativstandort tangiere wertvolle Fruchtfolgeflächen und bedeute für den bewirtschaftenden Landwirt eine ins Gewicht fallende Behinderung. Die erforderlichen Elektrokabel können in der Erlenstrasse verlegt werden, womit überhaupt keine Fruchtfolgeflächen tangiert werden. Auch die behauptete Bewirtschaftungserschwerung erscheint dem Verwaltungsgericht gemessen an der tangierten Fläche eher unbedeutend. 2005 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 169