Das Verwaltungsgericht setzt bei dieser Interessenabwägung die Gewichte etwas anders als der Regierungsrat: • Der am verwaltungsgerichtlichen Augenschein anwesende Vertreter der kantonalen Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz hat deutlich zu erkennen gegeben, dass aus seiner Sicht zwischen dem Projekt- und dem Alternativstandort kein grosser Unterschied zu machen sei; die Anbindung an ein bestehendes Gebäude sei hier kein entscheidender Vorteil, und er könne deshalb auch dem Alternativstandort gut zustimmen. Diese Relativierung deckt sich mit den eigenen Eindrücken des Verwaltungsgerichts.