areal ebenfalls keine Fruchtfolgefläche. Aus dieser Sicht sei der Standort gemäss Baugesuch klar der vorteilhaftere. In gesamthafter Würdigung gelangt der Regierungsrat zum Schluss, dass dem beantragten Standort der Vorzug gebühre; die Standortgebundenheit sei demnach gegeben. 4.2.5.3. Das Verwaltungsgericht setzt bei dieser Interessenabwägung die Gewichte etwas anders als der Regierungsrat: •