Die Abteilung Landwirtschaft des Finanzdepartements halte dafür, dass eindeutig der Baugesuchsstandort der kleinere Eingriff sei. Weil sich die Antennenanlage an der Grenze zur Bauzone befinde, sei ein kürzeres Versorgungskabel von der Bauzone her möglich, was eine lange Kabelführung durch Fruchtfolgeflächen der Klasse 1 unnötig mache. Der Servicecontainer beanspruche durch die Möglichkeit der Anlehnung an bereits bestehende Gebäude in einem Betriebs- 168 Verwaltungsgericht 2005