a. die betroffenen Interessen ermitteln; b. diese Interessen beurteilen und dabei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen berücksichtigen; c. diese Interessen auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigen. 2 Sie legen die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar." 4.2.5.2. Der Regierungsrat hat die Vor- und Nachteile der beiden Varianten wie folgt bewertet und gegeneinander abgewogen: • Umweltschutz Die kantonale Fachstelle habe gestützt auf Art.