Als konkretisierende Vorgabe zu dieser Interessenabwägung bestimmt Art. 3 RPV: "1Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie: 166 Verwaltungsgericht 2005