4.2.5 4.2.5.1 Im Vordergrund der vergleichenden Betrachtung stand im vorinstanzlichen Verfahren ein Standort ca. 120 m nördlich etwas unterhalb der projektierten Anlage (Koordinaten 631'590/236'390). Ob dieser Standort oder der von der Beschwerdegegnerin ausgewählte den Vorzug verdient, ist im Rahmen einer Interessenabwägung gemäss Art. 24 lit. b RPG (Fassung vom 20. März 1998) zu ermitteln. Als konkretisierende Vorgabe zu dieser Interessenabwägung bestimmt Art.