Evaluation von Alternativstandorten anderswie zu keinem brauchbaren Ergebnis führt. Im vorliegenden Falle sprechen nun allerdings namentlich zwei Gründe dagegen: Zum einen steht bereits definitiv fest, dass die Richtfunkanbindung vom Standort C aus nicht möglich ist, und zum andern steht - wie sich noch zeigen wird (hinten Erw. 4.2.5) - ein Standort zur Verfügung, der unter allen Gesichtspunkten zu überzeugen vermag. Bei dieser Ausgangslage wäre die Anordnung einer Testreihe offensichtlich unverhältnismässig.