Darstellung der Beschwerdegegnerin wäre hier ein 30 - 40 m hoher Mast erforderlich, um die angestrebte Abdeckung zu erreichen, und die Richtfunkverbindung zur nächstgelegenen Anlage wäre nicht möglich. Die kantonale Fachstelle für Natur und Landschaft erachtet den Standort aus landschaftlicher Sicht und ausgehend von einer Antennenhöhe von 30 - 35 m als "passabel". Der Regierungsrat hat erwogen, der Standort sei aus funktechnischen und betriebswirtschaftlichen Gründen (Erfordernis einer Aufteilung der Funktionen auf zwei Masten) abzulehnen.