Nutzung der Anlagegrenzwert nicht eingehalten werden könnte. Der Regierungsrat hat diese Begründung akzeptiert. Der Vertreter der kantonalen Fachstelle hat an den Augenscheinsverhandlungen des regierungsrätlichen Rechtsdiensts und des Verwaltungsgerichts seinerseits bestätigt, dass die Doppelnutzung der Anlage der Swisscom Mobile AG eine Überschreitung des Anlagegrenzwerts implizieren 164 Verwaltungsgericht 2005