Soweit möglich sollen bestehende Antennenstandorte genutzt werden. Als in besonderem Masse abklärungsbedürftig gelten Standorte ausserhalb der Bauzone, die einen Abstand von bis zu 1 km zu einem andern Standort aufweisen (erwähnter BGE vom 24. Oktober 2001, Erw. 6c). 4.2 4.2.1 Im Umkreis von 1 km vom Standort auf der Parzelle Nr. 1097 befindet sich eine in der Landwirtschaftszone gelegene Mobilfunkanlage der Swisscom Mobile AG (Koordinaten 630'756/236'292 [Standort B]). Die Mitbenutzung dieser Anlage wurde von der Beschwerdegegnerin nach Prüfung verworfen, weil von diesem Standort aus eine Indoor-Abdeckung des Ortsteils "Riken" nicht gewährleistet werden könne und bei gemeinsamer