3.3. Somit ist davon auszugehen, dass es in den Bauzonen des Ortsteils "Riken" keinen geeigneten Antennenstandort gibt, die Beschwerdegegnerin für ihr Bauvorhaben also auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist. Das Verwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass dieser Annahme gewisse Unsicherheiten anhaften. Ein systematisches Vorgehen würde aber wohl erfordern, dass das gesamte Baugebiet einer Gemeinde in entsprechend kleine Planquadrate aufgeteilt und für jedes Quadrat ein - vom Bundesamt für Kommunikation überprüfter - Abdeckungsplan und eine Grenzwertberechnung erstellt wird. Diese würde den Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens in der Regel sprengen.