In diesem Zusammenhang sei noch beigefügt, dass das Verwaltungsgericht den Standpunkt der Beschwerdeführer, es sei nicht Aufgabe der Gemeinde, für einen Mobilfunkanbieter Standorte zu evaluieren, nicht vorbehaltlos teilt. Selbstverständlich ist eine solche Evaluation in erster Linie Sache des Bauherrn; eine gewisse Hilfestellung seitens des Gemeinderats als der mit den örtlichen Verhältnissen am besten vertrauten Behörde ist in solchen Fällen aber unabdingbar. 2005 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 163