nutzungsplanpflicht belegt ist (siehe die bandierten Flächen im Zonenplan sowie § 5 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde [BNO; mit den gleichen Beschluss- und Genehmigungsdaten wie der Zonenplan]), fast vollständig mit Ein- und Zweifamilienhäusern überbaut ist. In diesem Zusammenhang sei noch beigefügt, dass das Verwaltungsgericht den Standpunkt der Beschwerdeführer, es sei nicht Aufgabe der Gemeinde, für einen Mobilfunkanbieter Standorte zu evaluieren, nicht vorbehaltlos teilt.