Man mag der Beschwerdegegnerin vorhalten, sie habe den Standort A bewusst so gewählt, dass eine Grenzwertüberschreitung resultiert. Bei realistischer Betrachtung wird man allerdings zum Schluss gelangen müssen, dass die Mehrzahl der Grundstücke in der Zone W2 nicht die erforderlichen Masse aufweisen dürfte, um neben dem bestehenden Wohnhaus noch eine Antennenanlage - Mast und Fundament sowie Geräteschopf weisen im vorliegenden Falle immerhin eine Grundfläche von 8.2 m x 5.7 m bzw. rund 47 m2 auf - aufzunehmen; fraglich wäre insbesondere die Einhaltung der Grenz- und Gebäudeabstände.