Es kann ja offensichtlich keinen rechten Sinn machen, in einem Privatgarten in einem locker überbauten Einfamilienhausquartier, dazu noch unmittelbar neben einer Schulanlage, eine rund 25 m hohe Antenne für Mobilfunk zu plazieren. Eine Beeinträchtigung im Sinne von § 42 Abs. 2 BauG liegt da auf der Hand, und mit der Nähe zu besonders sensiblen Nutzungen sind auch andere Probleme vorprogrammiert. Man mag der Beschwerdegegnerin vorhalten, sie habe den Standort A bewusst so gewählt, dass eine Grenzwertüberschreitung resultiert.