lich ist, und dieses Erfordernis verbietet es grundsätzlich, an der von der Anlagenbetreiberin als nötig erachteten Sendeleistung Änderungen vorzunehmen. Den Einwand bezüglich der Abstrahlwinkel sodann hält die kantonale Fachstelle für unbegründet. Selbst wenn im Übrigen die AGW durchwegs eingehalten wären, käme der Standort A aus andern Gründen nicht in Betracht. Es kann ja offensichtlich keinen rechten Sinn machen, in einem Privatgarten in einem locker überbauten Einfamilienhausquartier, dazu noch unmittelbar neben einer Schulanlage, eine rund 25 m hohe Antenne für Mobilfunk zu plazieren.