so könne die Sendeleistung zurückgenommen, der neu eingeführte Abstrahlwinkel verkleinert oder die Antenne erhöht werden. Dass mit einer entsprechenden Leistungsreduktion der AGW beim OMEN Nr. 5 eingehalten werden kann, versteht sich von selbst. Indessen muss eine korrekte Evaluation von Alternativstandorten zur Grundlage haben, dass eine gleichwertige Versorgung wie beim Projektstandort mög- 162 Verwaltungsgericht 2005