sie errechnete eine elektrische Feldstärke von 6.31 V/m und stellte weiter fest, dass der vorgeschriebene AGW beim OMEN Nr. 5 klar überschritten werde. Nach Darstellung der Beschwerdegegnerin resultiert die Grenzwertüberschreitung aus dem Umstand, dass höherliegende Liegenschaften mit Ziegeldach, bei welchen keine Dämpfung in der Berechnung zulässig sei, wegen des ansteigenden Geländes in eine Sendekeule zu liegen kämen. 3.2. Die Beschwerdeführer sind der Meinung, dass die erwähnte Grenzwertüberschreitung problemlos vermeidbar sei; so könne die Sendeleistung zurückgenommen, der neu eingeführte Abstrahlwinkel verkleinert oder die Antenne erhöht werden.