Dass dieser Standort nicht weiter verfolgt wurde, begründete sie mit der Lage neben dem Schulhaus (psychologisch ungünstig), dem Ortsbildschutz (25 m hoher Mast) und privatrechtlichen Problemen (fehlende Zustimmung des Grundeigentümers). Berechnungen aufgrund des einschlägigen Standortdatenblatts ergaben dann beim OMEN (Ort mit empfindlicher Nutzung) Nr. 5 eine elektrische Feldstärke von 6.84 V/m und damit eine Überschreitung des Anlagegrenzwerts (AGW) von 6 V/m. Zu keinem anderen Ergebnis kam die kantonale Fachstelle; sie errechnete eine elektrische Feldstärke von 6.31 V/m und stellte weiter fest, dass der vorgeschriebene AGW beim OMEN Nr. 5 klar überschritten werde.