3.1 bis 3.4, in: ZBl 105/2004, S. 104 f. mit zahlreichen Hinweisen). 3. 3.1. Innerhalb der Bauzone hat die Beschwerdegegnerin einen Alternativstandort in der Wohnzone 2 Geschosse (W2), unmittelbar angrenzend an die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeB), evaluiert (Koordinaten 631'153/236'170 [Standort A]). Dass dieser Standort nicht weiter verfolgt wurde, begründete sie mit der Lage neben dem Schulhaus (psychologisch ungünstig), dem Ortsbildschutz (25 m hoher Mast) und privatrechtlichen Problemen (fehlende Zustimmung des Grundeigentümers).