relativen Standortgebundenheit genügen, sondern es muss zusätzlich geprüft werden, ob ein ausserhalb der Bauzone erzielbarer Abdeckungsvorteil so wichtig ist, dass er den vorgesehenen Standort gegenüber Standorten innerhalb der Bauzone als "viel vorteilhafter" erscheinen lässt. Welchem von mehreren möglichen Standorten ausserhalb der Bauzone der Vorzug zu geben sei, ist ebenfalls eine Frage der (raumplanerischen) Interessenabwägung (erwähnter BGE vom 23. Mai 2003, Erw. 3.1 bis 3.4, in: ZBl 105/2004, S. 104 f. mit zahlreichen Hinweisen).