16a Abs. 1 Satz 1 RPG). Es liegt auf der Hand und ist auch unbestritten, dass der Bau und Betrieb einer Mobilfunkanlage diesen Anforderungen nicht entspricht (siehe BGE vom 24. Oktober 2001 [1A.62/2001, 1P.264/2001], Erw. 6c). 2.2. Abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 RPG [Fassung vom 20. März 160 Verwaltungsgericht 2005