Die Mobilfunkanlage soll ausserdem mit drei Richtfunkantennen ausgerüstet werden. 2. 2.1. Voraussetzung einer Baubewilligung ist u.a., dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 RPG). Die Parzelle Nr. 1097 liegt gemäss dem Kulturlandplan der Gemeinde Murgenthal vom 26. November 1993 / 2. Juli 1996 in der Landwirtschaftszone. Dort sind u.a. Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind, zulässig (Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG).